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Städte und Ortsgemeinden beraten über die Anhebung der Hebesätze der Grundsteuer A, Grundsteuer B sowie der Gewerbesteuer

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Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (VGH) hat mit Urteil vom 16.12.2020 das Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) für verfassungswidrig erklärt und eine Neufassung vom Gesetzgeber bis zum 01.01.2023 gefordert. Der Landtag hat am 24.11.2022 das „Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften“ (LFAG) beschlossen.

Mit dem neuen LFAG werden die Nivellierungssätze für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer ab dem 01.01.2023 wie folgt festgesetzt werden:

  • Grundsteuer A von bisher 300 v. H. auf 345 v.
  • Grundsteuer B von bisher 365 v. H. auf 465 v.
  • Gewerbesteuer von bisher 365 v. H. auf 380 v.

Mit der Anhebung der Nivellierungssätze will das Land erreichen, dass die Städte und Gemeinden ihre Realsteuerhebesätze entsprechend anpassen und somit ihr Einnahmepotenzial angemessen ausschöpfen. In den Kommunalberichten des Rechnungshofes Rheinland-Pfalz wird schon seit Jahren wiederholt darauf hingewiesen, dass insbesondere im Bereich der Realsteuerhebesätze, bedingt durch das insgesamt unterdurchschnittliche Hebesatzniveau der rheinland- pfälzischen Kommunen, ein deutlicher Handlungsbedarf besteht.

Das kommende Gesetz und die drastisch erhöhten Nivellierungssätze sind aus kommunaler Sicht durchaus umstritten. Die angewandten Vergleichsmaßstäbe zu Kommunen in anderen Bundesländern erscheinen teils zweifelhaft, zudem wird kritisiert, dass zu wenig Landesmittel in den Verteiltopf kommen. Außerdem werden nach bisherigen Probeberechnungen die Kreise und kreisfreien Städte im Ergebnis begünstigt.

Die Zeche zahlen Bürgerschaft und Unternehmen, und das in Zeiten mit ohnehin hohen Belastungen. Aber unsere Kommunen haben de facto keine andere Wahl, als die neuen Nivellierungssätze anzuhalten!

Auch der VGH hat in seiner Entscheidung vom Dezember 2020 zum Landesfinanzausgleichsgesetz erneut die Verpflichtung der Kommunen zu größtmöglichen Eigenanstrengungen betont, insbesondere haben die Kommunen ihre eigenen Einnahmequellen angemessen auszuschöpfen und Einsparpotenziale bei der Aufgabenwahrnehmung zu verwirklichen.

Die Nivellierungssätze des Landes sind Grundlage bei der Ermittlung der Steuerkraft der Kommunen. Das Steueraufkommen der Gemeinde wird auf das Niveau dieser neuen Nivellierungssätze angehoben. Anhand dieses Steueraufkommens wird u.a. die Zahllast der Verbandsgemeindeumlage und Kreisumlage ermittelt. Dies bedeutet, dass (unabhängig davon, welche Hebesätze die Gemeinde beschlossen hat) zur Berechnung der Steuerkraft ab 2023 die Nivellierungssätze nach dem neuen LFAG angewandt werden.

 Liegen die Steuersätze der Gemeinde unterhalb der Nivellierungssätze des Landes, so führt dies zu einem finanziellen Nachteil für die Kommune, da sie von einer fiktiv erhöhten Steuerkraft Umlagen zahlen muss, die sie überhaupt nicht vereinnahmt hat. Dies widerspricht dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

Ferner ist die Anpassung der Steuersätze an die Nivellierungssätze auch dann unumgänglich, wenn die Gemeinde Förderungen (z. B. aus dem Investitionsstock oder dem Dorferneuerungsprogramm) beantragen möchte. Zu den Fördertatbeständen zählt u.a., dass die Gemeinde alle ihr obliegenden Einnahmequellen ausschöpft (Grundsatz der Einnahmebeschaffung gem. § 94 GemO).

Hinzu kommt, dass die Kommunalaufsicht lt. Mitteilung vom 18.05.2022 vom Ministerium des Innern und für Sport sowie der ADD darauf hingewiesen wurde, bei der zukünftigen Genehmigung von Kreditaufnahmen nach § 103 Abs. 2 GemO besonders darauf zu achten, in welchem Umfang die Gemeinden ihre Einnahmen bspw. aus der Grund- und Gewerbesteuer erhöhen, um weiterhin über eine freie Finanzspitze zu verfügen, um somit nicht ihre dauernde Leistungsfähigkeit zu gefährden.

Die Verwaltung sieht sich daher gehalten, den Städten und Ortsgemeinden vorzuschlagen, die Hebesätze (mindestens) auf das Niveau der neuen Nivellierungssätze anzuheben, damit für die Kommunen keine finanziellen Nachteile entstehen. Wir bitten hierfür um Verständnis.

 

Ihre Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein

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